Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

  1. Die Rechtsbeziehungen der RIO GmbH (nachfolgend RIO genannt) zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.

  2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht aus­drücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Auftrag

Die von der RIO durchzuführenden Begutachtungen, Prüfungen, Studien und sonstigen Dienstleistungen sind nach ihrem Gegenstand und Verwendungszweck bei der Auf­tragsertei­lung genau festzulegen.

§ 3 Durchführung

  1. Der Auftrag wird von der RIO nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.

  2. Die Untersuchungsergebnisse werden von der RIO im Rahmen objektiver und un­parteiischer Anwendung ihrer Sachkunde geleistet.

  3. Die RIO erfüllt den Auftrag im Laborbereich in der Regel mit eigenen Personal- und Sach­mitteln. Ansonsten ist die RIO berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen, Versuche, Ausarbeitungen und Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder ausführen zu lassen, Erkundi­gungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen sowie Fotos, Zeichnungen und Aufzeich­nungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne daß es hierfür einer besonderen Zustim­mung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Auftragszweck unver­hältnis­mäßige zeit- und kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, wird dazu die vorherige Zustim­mung des Auftraggebers eingeholt.

  4. Schriftliche Ausarbeitungen (z. B. Gutachten, Berichte, Handbücher,...) werden dem Auftrag­geber gem. der Auftragserteilung erstellt und berechnet.

  5. Proben, Prüfmittel bzw. andere Untersuchungsgegenstände sind frachtfrei an die RIO, Birlenbacher Str 18, D-57078 Siegen bzw. an einen anderen, durch die RIO zu nen­nenden Standort, anzuliefern.

  6. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Proben o. ä. werden nach der Durchfüh­rung des Auftrages nur dann von der RIO zurückgesandt, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Unabhängig hiervon hat die RIO das Recht, Proben u. ä. zurückzusenden. Prüfmittel werden nach Vorgabe des Kunden durch uns zurückge­sandt oder vom Kunden abgeholt. Die Rück­sendung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wird die Rücksendung nicht vereinbart, so wird das Probenmaterial archiviert und nach Ablauf der Archivierungsfrist entsorgt. Die dabei anfallen­den Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 4 Fristen

Der Auftrag wird von der RIO innerhalb einer vereinbarten Frist durchgeführt. Verzögert sich die Erledigung des Auftrages, weil ein von der RIO beauftragter Dritter Vorarbeiten oder Voruntersuchungen nicht rechtzeitig abschließt, obwohl die RIO dieses andere Institut recht­zeitig beauftragt und für eine fristgerechte Erfüllung Sorge getragen hatte, dann verlängert sich die Leistungsfrist der RIO in entsprechendem Umfang. Sollte sich infolge des genannten Umstandes die Erledigung des Auftrages durch die RIO um mehr als 2 Monate verzögern, hat der Auftraggeber ein Recht zur Kündigung des Vertrages unter Ausschluß weitergehender Rechte, insbesondere von Schadensersatzansprüchen. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschul­deter Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs­störungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwie­rigkeiten usw. - verlängert sich, wenn die RIO in der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflich­tung behindert ist, die Leistungsfrist in angemes­senem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die RIO von der Leistungsver­pflichtung frei. Sofern die Leistungs­verzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftragge­ber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird die RIO von der Leistungs­verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzan­sprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die RIO nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß der RIO alle für die Ausführung des Auf­trages notwendigen Auskünfte, Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnun­gen, Schriftverkehr, Proben, etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die RIO ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Ausführung des Auftrages von Be­deutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 6 Preise

Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültige neueste Preisliste der RIO soweit nicht ausdrück­lich andere Preise vereinbart sind. Die vereinbarten Preise gelten 4 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung von der RIO.

§ 7 Zahlung - Zahlungsverzug

  1. Die Vergütung wird gem. Vereinbarung und Rechnungslegung fällig.

  2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einzie­hungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber, ohne Gewähr für richtiges Vorle­gen und Protest, angenommen.

  3. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so kann die RIO nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Scha­densersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weite­ren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem je­weiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die RIO eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

  4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdig­keit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderun­gen der RIO zur Folge. In diesen Fällen ist die RIO berechtigt, nach angemessener Nach­frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlan­gen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zah­lungseinstel­lung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.

  5. Gegenansprüche der RIO kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenfor­derung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zu­rückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf An­sprü­chen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§ 8 Kündigung

  1. Auftraggeber und RIO können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

  2. Wichtige Gründe, die die RIO zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem Verwei­gerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät.

  3. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

  4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die RIO zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teillei­stung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist.

  5. In allen anderen Fällen behält die RIO den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendung. Sofern der Auftraggeber im Ein­zelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die von der RIO noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

§ 9 Gewährleistung

  1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber nur die kostenlose Nachbesserung einer mangelhaften Leistung verlangen.

  2. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung - spätestens jedoch 6 Monate nach Leistung; gegenüber der RIO schriftlich angezeigt werden, anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

§ 10 Haftung

  1. Die RIO haftet für Schäden; gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn die RIO oder seine Mitarbeiter die Schäden durch mangelhafte Ausführung des Auftra­ges vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Scha­densersatzansprüche werden ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

  2. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterlie­gen, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Mitteilung der Ergeb­nisse der Arbeiten von RIO an den Auftraggeber.

  3. Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der RIO.

  2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz der RIO ausschließlicher Gerichtsstand.